REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
(1)Unter Beachtung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann der öffentliche Auftraggeber gegen folgende Personen verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängen: a) Bewerber oder Bieter, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 97 Buchstabe b zutrifft; b) Auftragnehmer, bei denen im Zusammenhang mit einem vom EEF finanzierten Vertrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt worden ist. Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch in allen Fällen der betreffenden Person zuvor Gelegenheit zur Äußerung geben.
(2)Die in Absatz 1 genannten Sanktionen richten sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlung und können darin bestehen, dass a) der betreffende Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer für eine Höchstdauer von zehn Jahren von Aufträgen und Finanzhilfen, die vom EEF finanziert werden, ausgeschlossen wird und/oder b) finanzielle Sanktionen gegen den Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer bis zur Höhe des Auftragswertes verhängt werden.
(3)Für aus EEF-Mitteln finanzierte Aufträge gilt Artikel 134b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.
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