Art. 102

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Bei in indirekter dezentraler Regie ausgeführten Aufträgen schließt der öffentliche Auftraggeber nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a eine Übertragungsvereinbarung, wenn er einer öffentlich-rechtlichen oder einer mit Aufgaben des öffentlichen Dienstes betrauten privatrechtlichen Einrichtung der betreffenden AKP-Staaten Durchführungsaufgaben überträgt. Überträgt er diese Aufgaben privatrechtlichen Einrichtungen, so schließt er einen Dienstleistungsvertrag. Die Kommission sorgt dafür, dass die Übertragungsvereinbarungen bzw. Dienstleistungsverträge Folgendes enthalten:
a)angemessene Vorschriften für die Kontrolle der Verwendung der EEF-Mittel durch die Kommission, OLAF, den nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten sowie durch den Rechnungshof und die nationalen Rechnungskontrollbehörden der betreffenden AKP-Staaten;
b)klare Definition und genaue Abgrenzung der den betreffenden Einrichtungen übertragenen Befugnisse sowie der Befugnisse der nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten;
c)Verfahren für die Ausübung der übertragenen Befugnisse, etwa Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen, Auftragsvergabe oder Projektleitung;
d)die Möglichkeit, nachträgliche Überprüfungen vorzunehmen und finanzielle Sanktionen zu verhängen, wenn die Gewährung von Finanzhilfen und die Auftragsvergabe durch die betreffende Einrichtung nicht den in Buchstabe c genannten Verfahren entspricht;
e)wirksames und effizientes System zur internen Kontrolle der Mittelbewirtschaftungsvorgänge, das eine wirksame Trennung von Anweisungs- und Rechnungsführungsfunktion vorsieht;
f)Rechnungslegungssystem, das eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der EEF-Mittel und die Darstellung der Mittelverwendung in den EEF-Rechnungen ermöglicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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