Art. 103

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Finanzhilfen sind zulasten der EEF-Mittel gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung a) entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert werden soll, das im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen oder im Übersee-Assoziationsbeschluss verankert oder Teil eines nach diesem Abkommen bzw. Beschluss angenommenen Programms oder Projekts ist, b) oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die derartige Ziele verfolgt. Finanzhilfen sind entweder Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung oder einer an den erfolgreichen Bieter gerichteten Entscheidung der Kommission.
(2)Für die Zwecke dieses Titels gelten nicht als Finanzhilfen: a) Finanzierungsabkommen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a; b) öffentliche Aufträge nach Titel V und Aufträge in direkter Regie nach Titel VI; c) Darlehen, Bürgschaften, finanzielle Beteiligungen, Verträge, Zinsvergütungen sowie alle anderen Finanzinstrumente, die von der EIB verwaltet werden; d) direkte oder indirekte Haushaltsbeihilfen sowie Hilfen zu Zwecken der Entschuldung oder zur finanziellen Unterstützung bei kurzfristigen Schwankungen der Ausfuhrerlöse; e) Zahlungen an Einrichtungen, denen die Kommission gemäß den Artikeln 25 bis 28 Durchführungsaufgaben übertragen hat, oder Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung nach Artikel 29.
(3)Für die Durchführung dieses Titels gelten die Artikel 160 bis 184a (Titel VI „Finanzhilfen“) und Artikel 253 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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