Art. 104

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden: a) Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten; b) Pauschalbeträge; c) Finanzierung auf der Grundlage von Pauschalsätzen; d) Kombination aus den in den Buchstaben a, b und c genannten Formen.
(2)Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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