Art. 105

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung. Es gilt das Kumulierungs- und das Rückwirkungsverbot sowie das Kofinanzierungsgebot. Der Gesamtbetrag der nach der Finanzhilfevereinbarung förderfähigen Kosten darf auf keinen Fall überschritten werden.
(2)Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen. Dieser Absatz gilt nicht für a) Studien-, Forschungs- und Schulungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden; b) im Anschluss an einen Wettbewerb vergebene Preise; c) Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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