Art. 108

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme schon vor der Gewährung der Finanzhilfe anlaufen musste. In diesen Fällen dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein; ausgenommen hiervon sind ordnungsgemäß begründete Sonderfälle und Ausgaben, die für die ordnungsgemäße Abwicklung von Hilfen zur Krisenbewältigung oder von humanitären Hilfsmaßnahmen nach Maßgabe des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens oder des Übersee-Assoziationsbeschlusses erforderlich sind. Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.
(2)Betriebskostenzuschüsse werden binnen sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Empfängers gewährt. Die förderfähigen Kosten dürfen weder vor dem Zeitpunkt der Antragstellung noch vor Beginn des Rechnungsjahres des Empfängers getätigt worden sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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