Art. 111

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Auswahlkriterien müssen es ermöglichen, die Fähigkeit des Antragstellers, die vorgeschlagene Maßnahme oder das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen, zu beurteilen.
(2)Die zuvor in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Zuschlagskriterien müssen es ermöglichen, die Qualität der Vorschläge im Hinblick auf die gesetzten Ziele und Prioritäten zu beurteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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