Art. 112

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Vorschläge werden anhand von zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.
(2)Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 1 die Liste der Empfänger und der genehmigten Beträge.
(3)Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihr Antrag beschieden wurde. Wird die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, so teilt er insbesondere unter Bezugnahme auf die zuvor bekannt gegebenen Auswahl- und Gewährungskriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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