Art. 115

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Unbeschadet späterer Kontrollen durch die Kommission gilt der Betrag der Finanzhilfe erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen von der Kommission akzeptiert worden sind.
(2)Kommt der Empfänger seinen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, wird die Finanzhilfe ausgesetzt; sie kann, nachdem dem Empfänger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, gekürzt oder gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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