Art. 118

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Die Kommission erstellt spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres die Jahresrechnungen des EEF, die die Situation zum 31. Dezember des abgelaufenen Jahres beschreiben. Die Rechnungen des EEF umfassen: a) die Jahresabschlüsse nach Artikel 122; b) die Übersichten über die finanzielle Ausführung nach Artikel 123; c) die Jahresabschlüsse und die Informationen der EIB nach Artikel 149 Absatz 2.
(2)Den Rechnungen des EEF wird ein Bericht über die Mittelverwaltung in dem betreffenden Jahr beigefügt, der eine realitätsgetreue Darstellung von Folgendem enthält: a) Verwirklichung der Ziele des Haushaltsjahres nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung; b) Finanzlage sowie Ereignisse, welche die im Laufe des Jahres durchgeführten Tätigkeiten nachhaltig beeinflusst haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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