Art. 121

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse nach Artikel 122 den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.
(2)Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach Verfahren, die gemäß den in Artikel 129 vorgesehenen Bewertungsmethoden festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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