REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
(1)Die Jahresabschlüsse werden von dem Rechnungsführer in Millionen Euro erstellt. Sie umfassen: a) die Vermögensübersicht, aus der die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis des EEF zum 31. Dezember des abgelaufenen Jahres hervorgehen; sie wird entsprechend der Struktur erstellt, die in den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten des EEF Rechnung getragen wird; b) die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Jahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen, sowie eine Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestandes im abgelaufenen Haushaltsjahr; c) eine Tabelle der Forderungen des EEF mit: i) den zu Beginn des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Forderungen; ii) den im Haushaltsjahr festgestellten Forderungen; iii) den im Haushaltsjahr eingezogenen Beträgen; iv) den Annullierungen von festgestellten Forderungen; v) den am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Forderungen.
(2)Der Anhang zu den Jahresabschlüssen ergänzt und erläutert die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthält alle nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten des EEF von Belang sind.
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