REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
(1)Der Rechnungshof legt spätestens zum 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen über den Teil der EEF-Mittel vor, für deren Bewirtschaftung gemäß Artikel 2 die Kommission zuständig ist, damit diese die für die Erstellung der endgültigen Rechnungen erforderlichen Berichtigungen vornehmen kann.
(2)Der Rechnungsführer bereitet die endgültigen Rechnungen vor und fügt eine von ihm erstellte Bescheinigung bei, dass die Rechnungen gemäß Titel VIII und den im Anhang zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.
(3)Die Kommission genehmigt diese endgültigen Rechnungen und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof spätestens zum 31. Juli des folgenden Haushaltsjahres.
(4)Die endgültigen Rechnungen werden zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof zu dem Teil der EEF-Mittel abgibt, für deren Bewirtschaftung gemäß Artikel 2 die Kommission zuständig ist, zum 15. November des folgenden Haushaltsjahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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