Art. 124

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des EEF spätestens zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Spätestens zum 30. April des folgenden Jahres leitet der Rechnungsführer dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den in Artikel 118 Absatz 2 genannten Bericht über die Mittelverwaltung zu.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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