Art. 119

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Die Rechnungen müssen den Vorschriften genügen, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild in folgender Hinsicht vermitteln:
a)Jahresabschlüsse: Aktiva, Passiva, Aufwand und Ertrag, nicht bei den Aktiva und Passiva erfasste Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Cashflow;
b)Übersichten über die finanzielle Ausführung: Elemente der Ausführung der EEF-Mittel in Einnahmen und Ausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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