REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds
(1)Erfordert die Durchführung einer Maßnahme die Vergabe von Aufträgen durch den Empfänger, so sind in den Finanzhilfevereinbarungen nach Artikel 103 Absatz 1 Verfahren vorzusehen, die den für die Zusammenarbeit mit Drittländern geltenden Beschaffungsregeln der Gemeinschaft entsprechen.
(2)Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, dass Dritten Finanzhilfen gewährt werden, so können diese vom Empfänger der Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Finanzhilfe ist nicht das eigentliche Ziel der Maßnahme; b) die Bedingungen für die Gewährung derartiger Hilfe sind in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Empfänger und der Kommission oder in der Finanzhilfeentscheidung genau geregelt und lassen kein Ermessen zu; c) es handelt sich um geringfügige Beträge.
(3)Die Finanzhilfeentscheidungen oder -vereinbarungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs vor, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die finanzielle Unterstützung aus EEF-Mitteln erhalten haben, Kontrollen vor Ort und Belegkontrollen durchzuführen.
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