Art. 114

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn ihm dies angezeigt und angemessen erscheint, vom Empfänger vorab eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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