Art. 107

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger höchstens eine Finanzhilfe aus EEF-Mitteln gewährt werden.
(2)Einem Begünstigten kann je Haushaltsjahr nur ein Betriebskostenzuschuss aus EEF-Mitteln gewährt werden. Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm. Auf keinen Fall dürfen ein und dieselben Kosten zweimal aus EEF-Mitteln finanziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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