Art. 101

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Bei Aufträgen in direkter Regie werden die Maßnahmen, Projekte und Programme unmittelbar von staatlichen Einrichtungen der betreffenden AKP-Staaten ausgeführt. Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Ausgaben der genannten Einrichtungen und stellt ihnen zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel zur Verfügung, die sie in die Lage versetzen, das erforderliche zusätzliche Personal, beispielsweise Experten aus den betreffenden oder anderen AKP-Staaten, anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft deckt nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und vorübergehende Ausgaben, die für die Durchführung des betreffenden Projekts unbedingt erforderlich sind. Die finanzielle Abwicklung der Aufträge in direkter Regie nach den Unterabsätzen 1 und 2 erfolgt über die lokalen Konten von Zahlstellen, die von einem lokalen Zahlstellenverwalter und einem lokalen Rechnungsführer verwaltet werden, die nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission von dem nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten ernannt werden.
(2)Bei Aufträgen in indirekter dezentraler Regie überträgt der öffentliche Auftraggeber nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten oder Programmen an öffentlich-rechtliche Einrichtungen der betreffenden AKP-Staaten oder an privatrechtliche Einrichtungen, die von den betreffenden AKP-Staaten rechtlich getrennt sind. Diese Einrichtungen übernehmen dann anstelle des nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten die Verwaltung und Durchführung der Projekte oder Programme. Die übertragenen Aufgaben können die Befugnis zum Abschluss und zur Verwaltung von Verträgen sowie zur Projektleitung im Namen und für Rechnung der betreffenden AKP-Staaten umfassen.
(3)In direkter Regie und in indirekter dezentraler Regie ausgeführte Aufträge werden auf der Grundlage von Maßnahmenprogrammen mit Kostenveranschlagung (nachstehend „Leistungsprogramm“ genannt) ausgeführt. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, in dem die erforderlichen Human- und Sachmittel, die entsprechenden Finanzmittel sowie die technischen und administrativen Einzelheiten der dezentralen Abwicklung des betreffenden Projekts für einen bestimmten Zeitraum im Wege der direkten Regie sowie gegebenenfalls der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Gewährung spezifischer Finanzhilfen festgehalten werden. Die Leistungsprogramme werden bei Aufträgen in direkter Regie von dem lokalen Zahlstellenleiter und dem lokalen Rechnungsführer nach Absatz 1 Unterabsatz 3 und bei Aufträgen in indirekter dezentraler Regie von der Einrichtung nach Absatz 2 erstellt. Sie werden dann vor Beginn der in dem Dokument vorgesehenen Tätigkeiten vom nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten und vom zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission genehmigt.
(4)Bei der Durchführung der in Absatz 3 genannten Leistungsprogramme müssen die Verfahren für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen mit den Verfahren in Titel V bzw. VII in Einklang stehen.
(5)In den Finanzierungsabkommen nach Artikel 70 Absatz 3 ist die Durchführung von Aufträgen in direkter Regie bzw. in indirekter dezentraler Regie zu regeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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