Art. 98

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Im Rahmen der ihr im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen übertragenen Befugnisse nutzt die Kommission die gemäß Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtete zentrale Datenbank mit Angaben zu den Bewerbern und Bietern, die nach Maßgabe des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens von einer Teilnahme an Verfahren für die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit aus dem EEF finanzierten Maßnahmen ausgeschlossen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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