ErwGr. 2

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Die Behandlung der Restmittel vorangegangener EEF, insbesondere die Modalitäten ihrer Übertragung auf den 10. EEF und die Vorschriften für ihre Inanspruchnahme beziehungsweise die Folgen einer Aufhebung der Bindung dieser Mittel im Zusammenhang mit den Beiträgen der Mitgliedstaaten, sollte geregelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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