ErwGr. 5

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Die Bestimmungen über die Prüfung der von der EIB verwalteten EEF-Mittel durch den Rechnungshof sollten der in Artikel 248 Absatz 4 des Vertrags vorgesehenen Dreiervereinbarung zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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