ErwGr. 20

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Für Forderungen sollten Verjährungsfristen eingeführt werden. Anders als in vielen Mitgliedstaaten gelten für finanzielle Forderungen gegenüber der Gemeinschaft keine Verjährungsfristen. Auch für die Forderungen der Gemeinschaft gegenüber Dritten gelten keine Verjährungsfristen. Die Einführung derartiger Verjährungsfristen sollte dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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