Art. 1

REG_2008_228 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 hinsichtlich der Intensität der Kontrollen der Lieferungen und Direktverkäufe von Milch

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:
1.Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) 2 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 und die folgenden Zwölfmonatszeiträume, außer im Falle Bulgariens und Rumäniens, in denen zumindest 1 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2007/08 kontrolliert werden,“.
2.Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 2 müssen zumindest a) 5 % der Erzeuger erfassen oder b) die folgenden Gruppen erfassen: i) 1 % der Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge für Direktverkäufe weniger als 5 000 kg beträgt und deren für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum gemeldeten Direktverkäufe weniger als 5 000 kg Milch oder Milchäquivalent betragen; ii) 5 % der Erzeuger, die nicht die unter Ziffer i aufgeführten Bedingungen erfüllen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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