ErwGr. 10

REG_2008_271 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

Nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (5) muss die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten Zusammenhangs sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese vorhergehende Entscheidung auferlegt wurden, prüfen. Die Kommission kann daher die kumulierende Wirkung der alten Beihilfen und der neuen Beihilfen sowie den Umstand berücksichtigen, dass die alten für rechtswidrig erklärten Beihilfen nicht zurückgezahlt worden sind. Damit die Kommission diese Rechtsprechung systematisch auf einzelne Beihilfemaßnahmen wie auf Beihilferegelungen anwenden kann, muss das Anmeldeformular geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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