Art. 10 – Gebühren für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

REG_2008_340 · über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(1)Die Agentur erhebt für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß Anhang VIII dieser Verordnung.
(2)Wird der Widerspruch von einem KMU eingelegt, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang VIII Tabelle 2.
(3)Erachtet die Widerspruchskammer einen Widerspruch für unzulässig, wird die Gebühr nicht erstattet.
(4)Die Agentur erstattet die gemäß Absatz 1 erhobene Gebühr, wenn der Direktor der Agentur nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Entscheidung berichtigt oder wenn über diesen Widerspruch zugunsten des Widerspruchführers entschieden wird.
(5)Ein Widerspruch gilt erst dann als bei der Widerspruchskammer eingelegt, wenn die entsprechende Gebühr bei der Agentur eingegangen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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