Art. 11 – Sonstige Entgelte

REG_2008_340 · über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(1)Für die administrativen und fachlichen Leistungen, die von der Agentur auf Verlangen erbracht und die nicht durch eine andere Gebühr oder ein anderes Entgelt nach dieser Verordnung abgedeckt sind, kann ein Entgelt erhoben werden. Die Höhe des Entgelts trägt dem mit der Leistung verbundenen Arbeitsaufwand Rechnung. Für die Beratungstätigkeit durch ihren Helpdesk sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden jedoch keine Entgelte erhoben. Der Direktor der Agentur kann beschließen, dass von internationalen Organisationen oder Ländern, die die Agentur um Unterstützung ersuchen, kein Entgelt erhoben wird.
(2)Die Entgelte für administrative Leistungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur die Zahlungsaufforderung übermittelt.
(3)Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur das Ersuchen ab.
(4)Sofern keine gegenteilige vertragliche Vereinbarung besteht, werden die Entgelte für fachliche Leistungen entrichtet, bevor diese erbracht werden.
(5)Der Verwaltungsrat der Agentur erstellt eine Klassifizierung der Dienstleistungen und Entgelte und verabschiedet diese nach befürwortender Stellungnahme der Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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