Art. 15 – Sonstige Vergütungen

REG_2008_340 · über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Bei der Festlegung der Beträge zur Vergütung der Arbeit, die Experten oder kooptierte Ausschussmitglieder nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Agentur geleistet haben, berücksichtigt der Verwaltungsrat der Agentur den damit verbundenen Arbeitsaufwand und beachtet die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit nach Artikel 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Außerdem stellt er mit Blick auf die vorhandenen Haushaltsmittel und die mehrjährigen Vorausschätzungen der Einnahmen, zu denen eine Gemeinschaftsbeihilfe gehört, sicher, dass der Agentur ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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