Art. 16 – Zahlungsweise

REG_2008_340 · über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(1)Die Gebühren und Entgelte sind in Euro zu zahlen.
(2)Die Zahlungen erfolgen erst, nachdem die Agentur eine Zahlungsaufforderung ausgestellt hat; davon ausgenommen sind Zahlungen nach Artikel 10.
(3)Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Bankkonto der Agentur.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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