Art. 19 – Nicht ausreichende Zahlung

REG_2008_340 · über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(1)Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde.
(2)Bezieht sich eine Zahlungsaufforderung auf eine Gruppe von Transaktionen, kann die Agentur eine nicht ausreichende Zahlung gleich welcher dieser Transaktionen anrechnen. Die Kriterien für die Anrechnung von Zahlungen legt der Verwaltungsrat der Agentur fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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