Art. 1

REG_2008_360 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Die zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält folgende Fassung:
„5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der ‚Zuckergehalt‘, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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