ErwGr. 6

REG_2008_360 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Deshalb empfiehlt es sich, die zusätzliche Anmerkung 5b zu Kapitel 20 etwas zu ändern und eine neue Bestimmung hinzuzufügen, aus der deutlich hervorgeht, dass das Kriterium des Gehalts von 50 GHT Fruchtsaft bei konzentrierten natürlichen Fruchtsäften nicht gilt, so dass diese Säfte nicht auf der Grundlage eines errechneten Zuckerzusatzes von Position 2009 ausgeschlossen werden. Es ist auch klarzustellen, dass die zusätzliche Anmerkung 5 auf die Waren in dem Zustand anzuwenden ist, in der diese gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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