ErwGr. 3

REG_2008_360 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Somit sind Fruchtsäfte oder Mischungen von Fruchtsäften, auch mit Zusatz von Zucker, in die Unterpositionen der Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, es sei denn, sie haben den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts verloren. Im letzteren Fall sind sie von der Einreihung unter Position 2009 auszuschließen und in Position 2106 einzureihen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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