Art. 180 – Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags

REG_2008_361 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“)

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere mit Ausnahme der staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 182 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k sowie m bis u und Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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