Art. 37 – Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

REG_2008_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

1.Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 35 dieser Verordnung an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, oder deren Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.
2.Der Mitteilung nach Absatz 1 dieses Artikels ist wie folgt das Formblatt gemäß Anhang VIII Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A beigefügt: a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet; b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.
3.Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übersenden eine Kopie des Formblatts nach Absatz 2 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie — bei Umladungen — an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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