Art. 38 – Genehmigung zur Anlandung oder Umladung

REG_2008_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

1.Anlandungen oder Umladungen können von den zuständigen Behörden des Hafenstaats nur genehmigt werden, wenn der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen will, oder — im Falle von Umladungen außerhalb eines Hafens — der Flaggenstaat oder die Flaggenstaaten der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden, durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 37 Absatz 3 übermittelten Formblatts mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigen, dass: a) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten; b) die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind; c) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fangerlaubnis für die angegebenen Gebiete waren; d) der Aufenthalt des Schiffes in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist. Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.
2.Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, er lässt den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.
3.Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich durch Übermittlung einer Kopie des Formblatts gemäß Anhang VIII Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, ob sie die Anlandung oder Umladung genehmigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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