Art. 55 – Größtmögliche Reduzierung der unbeabsichtigten Tötung von Seevögeln

REG_2008_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

1.Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 müssen Schiffe bei Einsatz der so genannten spanischen Methode der Langleinenfischerei die Gewichte lösen, bevor die Leine gespannt ist.
2.Für die Zwecke der Langleinenfischerei gemäß Absatz 1 können folgende Gewichte verwendet werden: a) traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m; b) traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 6 kg in Abständen von höchstens 20 m, oder c) massive Stahlgewichte, nicht aus Kettengliedern bestehend, von mindestens 5 kg in Abständen von höchstens 40 m.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 55 REG_2008_40 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 55 REG_2008_40 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.