Art. 53 – Bestimmte Fanggrenzen in der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp.

REG_2008_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

1.Die Gesamtfangmenge von Dissostichus spp. auf der BANZARE Bank (statistischer Bereich 58.4.3b) außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit liegt in der Fangsaison 2007/08 nicht über i) einer vorsorglichen Begrenzung der Fangmenge auf 150 Tonnen, die wie folgt aufgeteilt wird: SSRU A — 150 Tonnen SSRU B — 0 Tonnen; ii) einer zusätzlichen Begrenzung auf 50 Tonnen für wissenschaftliche Erhebungen in den SSRU A und B in der Fangsaison 2007/08.
2.Die gesamten Fänge in SSRU A gemäß Absatz 1 Ziffer i werden nicht im Zeitraum vom 16. März 2008 bis zum Ende der wissenschaftlichen Erhebungen oder — wenn dies früher der Fall sein sollte — bis zum 1. Juni 2008 getätigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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