Art. 51 – Vorsorgliche Fanggrenzen in der Krill-Fischerei für bestimmte Untergebiete

REG_2008_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

1.Die kombinierte Gesamtfangmenge von Krill in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 wird auf 3,47 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge von Krill im statistischen Bereich 58.4.2 wird auf 2,645 Mio. Tonnen pro Fangsaison begrenzt.
2.Bis zur Verteilung dieser Gesamtfangmenge auf kleinere Bewirtschaftungsgebiete, die anhand eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Ausschusses erfolgt, wird die kombinierte Gesamtfangmenge in den statistischen Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 darüber hinaus auf 620 000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt. Die Gesamtfangmenge im statistischen Bereich 58.4.2 wird westlich von 55oE auf 260 000 Tonnen pro Fangsaison und östlich von 55oE auf 192 000 Tonnen pro Fangsaison begrenzt.
3.Eine Fangsaison beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.
4.Jedes Fischereifahrzeug, das an der Krill-Fischerei im Bereich 58.4.2 teilnimmt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter gemäß der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung oder einen nationalen wissenschaftlichen Beobachter, der die Anforderungen dieser Regelung erfüllt, und — soweit möglich — einen zusätzlichen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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