Art. 50 – Ankündigung beabsichtigter Krill-Fischerei

REG_2008_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

1.Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission diese Absicht mindestens vier Monate vor der Jahrestagung der CCAMLR-Kommission unmittelbar vor der Fangsaison, in der sie die Fischerei ausüben wollen, mit, wobei sie das Format gemäß Anhang XI dieser Verordnung benutzen, um sicherzustellen, dass die CCAMLR-Kommission vor der Aufnahme der Fangtätigkeit durch die Fischereifahrzeuge eine angemessene Überprüfung durchführen kann.
2.Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält.
3.Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensgebiet Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.
4.Abweichend von Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1 bis 3 notifizierten Schiffes an der Krill-Fischerei zu genehmigen, wenn das notifizierte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Krill-Fischerei nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission unverzüglich i) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2; ii) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffsaustausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
5.Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gestatten die Mitgliedstaaten einem in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführten Schiff nicht, die Krill-Fischerei auszuüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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