Art. 78 – Managementpläne für den Einsatz von FAD

REG_2008_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

1.Mitgliedstaaten, deren Schiffe im WCPFC-Gebiet fischen dürfen, stellen Managementpläne für den Einsatz verankerter und treibender FAD auf. Diese Managementpläne beinhalten Strategien zur Begrenzung von Zwischenfällen mit jungen Großaugen- und Gelbflossenthunen.
2.Die in Absatz 1 genannten Managementpläne sind der Kommission bis spätestens 15. Oktober 2008 vorzulegen. Die Kommission fügt diese Managementpläne zu einem Managementplan der Gemeinschaft zusammen, den sie bis spätestens 31. Dezember 2008 dem WCPFC-Sekretariat übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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