Art. 81 – Festlegung eines Schongebiets/einer Schonzeit für die Schwertfisch-Fischerei im Mittelmeer

REG_2008_40 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)

Im Hinblick auf den Schutz von Schwertfisch, insbesondere der kleinen Exemplare, ist die Schwertfisch-Fischerei im Mittelmeer im Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 15. November 2008 verboten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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