Art. 3

REG_2008_420 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2007

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 1 des Statuts auf 159,49 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 1 des Statuts auf 348,50 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 Absatz 1 des Statuts auf 236,46 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 Absatz 2 des Statuts auf 85,14 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 und Anhang VII Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts auf 472,70 EUR festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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