Art. 4

REG_2008_420 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2007

Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird die Kilometerpauschale gemäß Anhang VII Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts wie folgt angepasst:
0 Euro pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km,
0,3545 Euro pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km,
0,5908 Euro pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km,
0,3545 Euro pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km,
0,1181 Euro pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km,
0,0569 Euro pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km,
0 Euro pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km.
Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von
— 177,22 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;
— 354,41 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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