ErwGr. 7

REG_2008_497 · zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro

Im Einklang mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und dem Interimsabkommen sollten die Zollkontingente für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen und für zubereitete oder haltbar gemachte Sardellen ab dem 1. Januar des vierten Jahres nach dem Inkrafttreten des Interimsabkommen auf 250 Tonnen erhöht werden, sofern mindestens 80 % aller vorhergehenden Zollkontingente bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres ausgeschöpft worden sind. Die gegebenenfalls erhöhten Kontingentsmengen sollten so lange angewendet werden, bis die Parteien des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Interimsabkommens andere Vereinbarungen treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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