ErwGr. 8

REG_2008_497 · zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro

Da das Interimsabkommen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und auch nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens angewendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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