ErwGr. 3

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

Des Weiteren wurde die Genauigkeit der Messgeräte durch die jüngsten technischen Fortschritte bei der Entwicklung von Geräten für die Bestimmung der Maschenöffnung von Fangnetzen verbessert. Es ist dafür zu sorgen, dass die gemeinschaftlichen und die nationalen Fischerei-Kontrollbeamten diese verbesserten Geräte verwenden. Dementsprechend sollte die Verwendung der neuen Messgeräte für die Fischerei-Kontrollbeamten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten verbindlich sein, und die Geräte sollten die Aufschrift „EG-Messgerät“ tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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