ErwGr. 4

REG_2008_517 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen

Im Zusammenhang mit dem Kontrollverfahren ist es erforderlich, die Art der Messgeräte und ihre Verwendung, die Auswahl der zu messenden Maschen, die Maschenmesstechnik, die Methode zur Berechnung der Maschenöffnung, das Verfahren der Garnauswahl für die Messung der Garnstärke und schließlich den Ablauf des Inspektionsverfahrens zu präzisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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