Art. 3

REG_2008_536 · mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung

(1)Während des Übergangszeitraums wenden die Mitgliedstaaten auf Schiffe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 fallen, Kontrollvorschriften gemäß den Absätzen 2 und 3 an, die den in der Richtlinie 95/21/EG des Rates (3) festgelegten gleichwertig sind.
(2)In Bezug auf die Durchführung von Inspektionen und die Ermittlung von Verstößen wenden die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 2 die Bestimmungen des Artikels 11 des AFS-Übereinkommens an und lassen sich von den Richtlinien für die Inspektion von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen leiten, die der Entschließung MEPC.105(49) des MEPC beiliegen.
(3)Absatz 1 findet ab 1. Januar 2008 auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 genannten Schiffe Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2008_536 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2008_536 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.