Art. 5

REG_2008_536 · mit Durchführungsvorschriften für Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen und zur Änderung dieser Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. ‚Europäische AFS-Bestätigung‘ ist eine Urkunde, die die Einhaltung der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens bestätigt und von einer anerkannten Organisation im Namen der Verwaltung eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde.“
2.Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt erkennen die Mitgliedstaaten jede Europäische AFS-Bestätigung an.“
3.In Anhang I Nummer 1.4 wird der Verweis auf die Entschließung MEPC.101(48) durch einen Verweis auf die Entschließung MEPC.102(48) ersetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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